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Unterkunft vermieten

Die Kaution ist als eine Art Absicherung für Sie als Vermietende zu verstehen. Dabei handelt es sich um einen gewissen Betrag, der mit Beginn des vereinbarten Mietverhältnisses von den Mietenden zu zahlen ist. Die Höhe der Kaution muss im Vorhinein abgestimmt sein. Es gilt zwischen unterschiedlichen Arten der Kaution zu unterscheiden: Zum einen gibt es die klassische Mietkaution, zum anderen die Schlüsselkaution und darüber hinaus noch weitere Zusatzkautionen, die individuell bestimmt werden können. Im Folgenden erfahren Sie, wann und warum sich eine Kaution lohnt.

Rechtliche Grundlagen

Allgemein gilt, dass keine gesetzliche Verpflichtung besteht, eine Kaution von Ihren Mietenden zu verlangen. Vielmehr ist es Ihre eigene Entscheidung, ob Sie sich zusätzlich absichern möchten oder nicht. Zwar bringt das Einfordern und Auszahlen einer Kaution auch immer etwas Aufwand mit sich, ist als Vorkehrung zu Ihrem Schutz aber durch und durch ratsam. 

Bitte beachten Sie stets, dass die Kaution inklusive der Höhe vertraglich festgeschrieben werden muss. Ist also keine Kaution im Mietvertrag, Beherbergungsvertrag oder beispielsweise in einer gesonderten Abmachung vereinbart, sind die Mietenden auch nicht verpflichtet, eine solche zu zahlen. Grundsätzlich kann die Sicherheitsleistung auch nicht nachträglich von Ihnen eingefordert werden. Dies würde dann das konkrete Einverständnis der Mietenden voraussetzen.

Was muss bei einer Kaution beachtet werden?

Sollten Sie sich dafür entscheiden eine Kaution von Ihren Mietenden zu erheben, muss jedenfalls darauf geachtet werden, dass dies auch schriftlich geklärt wird. In einem Vertrag oder einer Abmachung müssen die Fälligkeit und Höhe, sowie die Zahlungsform explizit aufgezählt werden.

Die Mietkaution

Unter dem Begriff Mietkaution ist die übliche Kaution zu verstehen, die bei der Mietung einer Wohnung anfällt. Auch bei dem Konzept Wohnen auf Zeit, ist eine Sicherheitsleistung üblich. Letztlich ist die Kautionshöhe dann abhängig von der Mietdauer. Als Leitwert kann jedoch 1-2 Monatsmieten genannt werden. Dies trifft vor allem dann zu, wenn Sie Gäste beherbergen, die mehrere Monate in Ihrer Unterkunft hausen. Handelt es sich hingegen nur um einen kurzen Aufenthalt ohne Verlängerung, ist selbstredend von einer anderen Kautionshöhe auszugehen. 

Nicht zu vernachlässigen ist die Obergrenze der Mietkaution. Diese ist gesetzlich geregelt und liegt bei drei Monatskaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB). Für die Kurzzeitvermietung ist dies wohl eher zweitrangig, sollte dennoch nicht aus den Augen gelassen werden. Ebenso wichtig bei der Umsetzung von Kautionen ist der Zugriff auf die Kaution. Schließlich zählt die  Kaution nur als Sicherung ausstehender Forderungen nach dem Mietverhältnis. Deswegen steht es Ihnen nicht zu, bereits während der laufenden Vermietung, sich an der Sicherheitsleistung zu bedienen.

Schlussendlich sorgt sie dafür künftige Ansprüche abzudecken und Sie damit in Teilen abzusichern. Die gesamte Kaution oder Anteile dieser dürfen dann nach Beendigung des Mietverhältnisses für folgende Punkte genutzt werden:

  • Ausstehende Mieten 
  • Beschädigungen der Wohnung
  • Demolierungen des Mobiliars  
  • Rückständige Nach- oder Sonderzahlungen 
  • Verrechnung mit der Endreinigung 
  • Mietende kommen Ihren festgelegten Pflichten nicht ordnungsgemäß nach
Gibt es eine maximale Höhe der Mietkaution?

Ja, eine maximale Mietkaution ist tatsächlich juristisch festgelegt. Nach § 551 Abs. 1 BGB ist die Obergrenze bei drei Monatsmieten anzusiedeln. Für Sie als Vermietende gilt, dass die Höhe der Kaution grundsätzlich frei zu bestimmen ist, aber ebenjene Grenze nicht überstiegen werden darf. Bei der Vermietung auf Zeit, ist eine Kaution von höchstens 1-2 Monatsmieten gängig.

Die Schlüsselkaution

Neben der traditionellen und altbekannten Mietkaution kann auch eine gesonderte Schlüsselkaution eingefordert werden. Wenn Sie beide Kautionsarten einzelnen im Vertrag anführen wollen, sollten Sie darauf achten, dass beide Sicherheitsleistungen zusammen die oben genannte Höchstgrenze nicht überschreiten. Selbstverständlich können der Einfachheit halber beide Kautionen auch zusammengeführt werden und lediglich unter dem Punkt Mietkaution geregelt werden. 

Dies bietet sich aber nicht immer zwingend an. Schließlich ist es bei der Vermietung von nur wenigen Tagen eher selten der Fall, dass ein Mietvertrag geschlossen wird. Noch viel weniger wird dafür eine Mietkaution verlangt. Falls Sie sich also dafür entscheiden, ausschließlich eine Schlüsselkaution für Ihre Unterkunft zu erheben, reicht eine schlichte Vereinbarung in Schriftform gänzlich aus.Gerne können Sie sich hierbei an den Vorlagen in unserem Downloadbereich bedienen. 

Die Höhe der Kaution richtet sich dabei nach den Kosten im Verlustfall. Generell muss mit einem Kostenaufwand von 150 bis 250€ gerechnet werden. Hier kommt es aber auch ganz darauf an, ob nur ein Wohnungsschlüssel oder gar ein Zimmer-, sowie Haustürschlüssel  fehlt. Sprich die Höhe der Kaution orientiert sich danach, wie viele Schlüssel ausgehändigt werden und wie viele Schlösser letzten Endes ausgetauscht werden müssen. Noch teurer wird es bei sogenannten Sicherheitsschlössern. Da einige Vermietende erst gar keine Schlüsselkaution beanspruchen, sollten Sie darauf achten, die Sicherheitsleistung nicht zu hoch anzusetzen. Natürlich soll diese als eine Art Absicherung fungieren, dennoch sollten Sie damit nicht Ihre Attraktivität verspielen.

Warum eine Schlüsselkaution einführen?

Nicht bei jedem Aufenthalt – vor allem nicht bei kurzen, lohnt es sich einen Mietvertrag samt Mietkaution aufzusetzen. Eine Schlüsselkaution ist jedoch etwas anderes. Schließlich ist sie ein geeignetes Instrument, um Schlüsselverluste vorzubeugen. Im Falle eines Verlustes bleiben Sie nicht auf den hohen Kosten eines Schlossaustausches sitzen.

Wege der Kautionszahlung

Auf welchem Weg die Kaution letztlich von den Mietenden an Sie gezahlt wird, sollte ebenso verschriftlicht werden. Sie als Vermietende können selbst entscheiden, welchen Form der Zahlung Sie bei Ihrer Vermietung bevorzugen. 

Barkaution

Wie es der Name schon verrät, wird bei der Barkaution das Geld in bar an Sie übergeben. Hierbei handelt es sich wohl um die meist verbreitete Zahlungsform, die gleichzeitig wenig Aufwand für Sie mit sich bringt. Allerdings ist es hier wichtig, dass Sie den Mietenden einen Nachweis ausstellen. Dieser versichert der anderen Partei, den Erhalt der Zahlung in der abgesprochenen Höhe.  

Offiziell fällig wird die Kaution erst mit Beginn des vertraglich bestimmten Mietverhältnisses. Trotz dessen können Sie in individueller Absprache mit den Mietenden auch einen anderen Zahlungszeitpunkt bestimmen. 

Sonderfall Überweisung 

Auch die Kautionszahlung via Überweisung auf ein von Ihnen angegebenes Konto,fällt unter den Punkt der Barkaution.

Sonderfall Ratenzahlung 

Bei der Vermietung allgemein ist rechtlich festgehalten, dass die Kautionszahlung in bar nicht erforderlich in einem Zug erfolgen muss. An dieser Stelle hält § 551 Abs. 2 BGB fest, dass auch in drei Raten gezahlt werden kann. Dabei sei lediglich einzuhalten, dass die erste Rate mit Beginn des Mietverhältnisses zu leisten ist. Der Sonderfall Ratenzahlung wird gleichwohl wie die Obergrenze der Kautionshöhe kaum bei dem Konzept Wohnen auf Zeit  zutreffen, sollte jedoch bedacht werden.

Bürgschaft

Gleiches gilt für die Bürgschaft. Bei einer Bürgschaft übernimmt eine weitere Partei die Absicherung der Mietenden. Vor allem bei Studierenden ist dies ein interessantes Modell. Hier können sowohl Banken, als auch Versicherungen und Privatpersonen die Funktion eines Bürgen übernehmen. 

Für Sie als Vermietende bietet eine Bürgschaft sogar einige Vorteile. Kurzum haben Sie weniger Verwaltungsaufwand, da das Geld nicht gesondert angelegt verwaltet werden muss, wenn Sie lediglich eine schriftliche Verpflichtungserklärung zur Hand nehmen. Fraglos sind Sie damit auch rechtlich vollends abgesichert. Zusätzlich sollte die Bürgschaft aber noch in den Mietvertrag mit aufgenommen werden.

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Rückzahlung der Kaution

Nach Beendigung des Mietverhältnisses haben Ihre Mietenden das Recht, die Kaution zurückzuverlangen. Dem ist aber nur dann sofort nachzukommen, wenn sich die Unterkunft nach der Übergabe in einem ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand befindet und alle Beträge längst beglichen wurden. 

Bestehen also nach Mietende keine offenen Forderungen, müssen Sie den Mietenden das Geld in voller Höhe zeitnah auszahlen. Auch dies sollten Sie wieder in verschriftlichter Form festhalten. 

Gibt es eine Frist zur Kautionserstattung?

Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Rückzahlung gibt es nicht. Die Kaution muss erst nach Räumung der Unterkunft und dem Ausgleich ausstehender Kosten zurückgezahlt werden. Deswegen wird Ihnen eine Art Prüfungsfrist eingeräumt, in der Sie den Zustand der Wohnung überprüfen können. Dementsprechend ist die Auszahlung von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Nichtsdestoweniger ist das Motto je schneller, desto besser.

Vorgehen im Schadensfall

Liegen bei der abschließenden Wohnungsbegehung und Prüfung irgendwelche Schäden vor, die durch die Mietenden augenscheinlich verursacht wurden, muss zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Mängel selbst behoben werden. Erst in einem zweiten Schritt ist es dann zulässig, auf die Sicherheitsleistung zurückzugreifen. 

Gebrauchsspuren sind normal

Auf keinen Fall sollten Sie normale Gebrauchsspuren und leichte Abnutzungen mit Schäden  verwechseln. Schließlich sind diese normal und damit nicht unter dem Einsatzzweck der Kaution zu subsumieren. Um dies besser einschätzen zu können, bietet es sich ganz besonders bei Vermietungen über einen monatelangen Zeitraum an, ein Übergabeprotokoll vor Bezug zu erstellen. Dies beugt allemal Missverständnisse im Nachgang vor. 

Schadensbehebung 

Bei der letztendlichen Wohnungsübergabe müssen eventuelle Mängel und Schäden in einem bindenden Dokument aufgereiht werden. In einem tatsächlichen Schadensfall können Sie dann beispielsweise einen Kostenvoranschlag erstellen. Er soll darüber aufklären, welche Abzüge von der Kaution bevorstehen. Je nach Umfang der Forderung kann dann die Kaution teilweise oder gänzlich einbehalten werden. 

Kautionsabrechnung 

In jedem Fall müssen Sie die Mietenden darüber aufklären, weshalb welche Kürzungen für welche Arbeiten vorgenommen werden mussten. Zur besseren Veranschaulichung ist es sinnvoll eine Kautionsabrechnung zu erstellen. Aus dieser sollten eventuelle Forderungen und Fristen klar herausgehen. Reparaturen, die die Mietenden nicht selbst beheben können oder wollen, müssen dabei mit Rechnung belegt werden. Nur wenn die Forderungen unbestritten sind, ist es Ihnen gestattet, sich an der Kaution zu bedienen.

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